Wohnungseigentumsgesetz – neue Reform gilt ab 01.12.2020
Allen Wohnungseigentümern ist bekannt, dass ohne gesetzliche Regelungen die Verwaltung von Eigentumswohnungen kaum vorstellbar ist. Im Jahr 1951 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschaffen und zwischenzeitlich in Teilbereichen novelliert. Heute muss die Verwaltung von Wohnungseigentum sehr differenziert betrachtet werden. Neue gesetzliche Regelungen (die Rauchwarnmelderpflicht, Energieeinsparverordnung usw.) stellen sowohl die Eigentümer wie auch Wohnungseigentumsverwalter vor neue Herausforderungen. Hinzu kommen noch politische und gesellschaftliche Bestrebungen wie derzeit der Ausbau der Elektromobilität.
Die letzte Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes fand im Kalenderjahr 2007 statt. Mit Wirkung vom 01.12.2020 tritt nunmehr eine vom Deutschen Bundestag beschlossene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Eines der wesentlichen Ziele ist, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft effektiver ausgestaltet werden. Wichtige wesentliche Änderungen haben wir nachstehend für sie zusammengestellt:
- Für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen, wurde die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen vereinfacht.
- Künftig erhalten Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug (auf eigene Kosten) gestattet werden muss.
- Die Organisation der Verwaltung wird effizienter. Ebenso wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt. Die Zahl der Personen in einem Verwaltungsbeirat ist künftig nicht mehr begrenzt.
- Ein Wohnungseigentumsverwalter kann zu einer digitalen Eigentümerversammlung einladen.
- Im Zuge eines Streites in der Gemeinschaft soll eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung fördern.
- Die Qualität der Verwaltung wird erhöht, indem den Wohnungseigentümern die Möglichkeit gegeben wird, die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter zu übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrieund Handelskammer nachgewiesen hat.
Die neuen Änderungen möchten wir an dieser Stelle nicht kommentieren. In den nächsten Wochen erwarten wir hierzu weitere Informationen und Erläuterungen.
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Newsbeitrag Fotoquelle: law house… © vegefox.com – stock.adobe.com